Satzung

des Fördervereins der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Ueckermünde e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Ueckermünde“.

 

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 17373 Ueckermünde, Ueckerstraße 132a.

 

(4) Der Verein ist am 01.11.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ueckermünde unter der Nummer 429 eingetragen worden. (nach Kreisgerichtsreform VR-Nr. 991 beim Amtsgericht Pasewalk)

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Wirken der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Ueckermünde  zu fördern.

 

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Ortsfeuerwehr der Stadt Ueckermünde im Sinne des § 58 Abs. 1 Abgabenordnung

b) Förderung der Alterskameraden

d) die Förderung und Unterstützung der Zwergen- und Jugendfeuerwehr

e ) eine intensive Öffentlichkeitsarbeit

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

Dem Verein können angehören:

a) Natürliche und juristische Personen, die die Feuerwehr unterstützen wollen

insbesondere

- Feuerwehrangehörige gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Ueckermünde

- Fördernde Mitglieder

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

(3) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bzw. durch das Erlöschen oder die Liquidation einer juristischen Person.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

 

§ 7 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

 

a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen

sind

b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im „Ueckermünder Stadtreporter“.

 

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.

 

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl von 2 Kassenprüfern

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f ) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem

Verein

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann bei Personenwahlen auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim zu wählen.

 

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

§ 12 Vereinsvorstand

 

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Wart für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

f) bis zu 2 Beisitzern mit beratender Stimme

g) Fachwarte nach Bedarf mit beratender Stimme

Der Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 13 Rechnungswesen

 

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

(5) Weiteres regelt die Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

(2) Ist die nach (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ueckermünde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens der Ortsfeuerwehr Ueckermünde zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 17.04.2012 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 07.05.2014 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

 

 

 

Ueckermünde, den 17.04.2012